Bußgeldrechner

Bußgeldrechner im Datenschutz in Sachsen

Derzeit existiert ein Konzept der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder zur Bußgeldzumessung in Verfahren gegen Unternehmen. Vereine, natürliche Personen außerhalb ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit, grenzüberschreitende Fälle und andere Datenschutz-Aufsichtsbehörden in der EU werden davon nicht erfasst. Es hat auch keinen Einfluss auf die Festlegung von Geldbußen durch Gerichte. Dieses Konzept verliert seine Wirksamkeit, sobald der EDSA seine abschließenden Leitlinien zur Methodik der Festlegung von Geldbußen erlassen hat oder die Verfasser eine Aufhebung, Änderung oder Erweiterung im Bezug auf den Sachverhalt im Datenschutz beschließen.

 

Rechenbeispiel: „KMU – Umsatz im Jahr 2017 von 38 Mio.€“

Im 1. Schritt ordnet man den Jahresumsatz (38 Mio. €) in eine Kategorie für die Größenklasse zu. (nach Tabelle 1 des Konzepts) Für das Unternehmen ist es C.VI (Jahresumsatz 30 – 40 Mio. €).

Im 2. Schritt wird der mittlere Jahresumsatz dazu bestimmt (nach Tabelle 2 des Konzepts). Für das Unternehmen ist es C. IV (bis 22.5 Mio. €).

Im 3. Schritt wird der wirtschaftlicher Grundwert ermittelt. Man errechnet nun den Tagessatz, indem man den Wert aus Schritt 2 durch 360 Tage teilt. Das bedeutet für Ihr Unternehmen C.IV (62.500 €) anhand der Tabelle 3 des Konzepts.

In einem 4. Schritt bestimmt man den Schweregrad der Tat nach Tabelle 4, um diesen Wert mit dem Grundwert aus dem Schritt 3 zu multiplizieren.

Hier jetzt Beispiele für eine sehr schwere Tat für formelle „6“und für Materielle Verstöße mit „12“.

1)   Formelle Verstöße: 6 x 62.500 € = 375.000 €

Das wären Verstöße gegen die Pflichten der Verantwortlichen bzw. Auftragsverarbeiter gemäß Art. 8,11,25-39, 42 und 43.

2)   Materielle Verstöße: 12 x 62.500 € = 750.000 €

Das wären Verstöße gegen die Grundsätze der DSGVO gemäß Art. 5,6,7 und 9 sowie gegen die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 12-22. Des Weiteren das Nichtbefolgen von Anweisungen von den Datenschutzbehörden gemäß Art. 58 Abs. 2.

 

Hier geht es zum Bußgeldrechner von www.datenschutz-praxis.de.

 

DSGVO Bußgeldrechner

Der Leitfadenentwurf des EDSA (Europäischer Datenschutzausschuss) legt Schritte fest, die in die Berechnung einer Geldbuße für die Nichteinhaltung der DSGVO einfließen werden, darunter Schwere, Schuld, erschwerende und mildernde Faktoren, wirtschaftliche Auswirkungen und Abschreckung.

Diese Schritte werden auf alle GDPR- bzw. DSGVO-Bußgelder angewandt, unabhängig davon, ob der sogenannte „Standardbetrag“ oder der „Höchstbetrag“ gilt. Gemäß der GDPR bzw. DSGVO beträgt der Höchstbetrag 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes (je nachdem, welcher Betrag höher ist). Der Standardbetrag beträgt 10 Mio. € oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes (je nachdem, welcher Wert höher ist).

Die folgenden drei Schritte werden zunächst in Betracht gezogen, um dem EDSA zu ermöglichen, seinen „Ausgangspunkt“ zu identifizieren:

Ernsthaftigkeit

Die Faktoren, die bei der Beurteilung der Schwere eines Verstoßes zu berücksichtigen sind, spiegeln diejenigen wider, die in der DSGVO festgelegt sind, einschließlich der Art, Schwere und Dauer des Verstoßes:

  • Alle Maßnahmen, die der für die Datenverarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter ergriffen hat, um den Schaden für die betroffenen Personen zu mindern.
  • Der Grad der Zusammenarbeit mit dem EDSA.
  • Die Art und Weise, wie der Verstoß dem EDSA bekannt wurde, einschließlich der Frage, ob der für die Datenverarbeitung Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter den EDSA über den Verstoß informiert hat.

Verschulden

Bei der Beurteilung des Verschuldens wird der EDSA den vorsätzlichen oder fahrlässigen Charakter des Versäumnisses berücksichtigen, insbesondere ob die Organisation vorsätzlich oder fahrlässig mit ihrer Verantwortung für die Verletzung umgegangen ist.

Umsätze

Der EDSA wird die relevanten Konten überprüfen und (falls erforderlich) einen Finanzexperten oder eine Buchhaltungsberatung einholen, um die Höhe des Umsatzes zu bestimmen (oder ein Äquivalent für gemeinnützige Organisationen, wie z. B. das jährliche Einkommensbudget und die finanziellen Mittel von Einzelpersonen).

In Fällen, in denen der Umsatz oder das Äquivalent minimal ist, wird der EDSA anderen Faktoren, wie z. B. der Abschreckungswirkung, größeres Gewicht beimessen, insbesondere wenn ein schwerwiegender Verstoß vorliegt. Bei mangelnder Kooperation bei der Bereitstellung aller relevanten Finanzinformationen wird sich das Gremium auf die verfügbaren Informationen stützen oder anderweitig Faktoren wie erschwerenden Merkmalen größeres Gewicht beimessen.

Ausgangslage

Nach der Bewertung der oben genannten Faktoren wird in der nachstehenden Tabelle der „Ausgangspunkt“ für die Geldbuße in Prozent des weltweiten Jahresumsatzes angegeben, auf den verschiedene andere Faktoren angewendet werden: Sobald der angemessene Ausgangspunkt ermittelt wurde, wird dem EDSA die folgenden anderen Faktoren anwenden, um den Ausgangspunkt anzupassen und die endgültige Höhe der Geldbuße zu erreichen.

Erschwerende und mildernde Faktoren

Der EDSA wird alle erschwerenden und mildernden Faktoren berücksichtigen, die auf die Umstände des Falles zutreffen, wie z. B. finanzielle Vorteile, die direkt oder indirekt durch den Verstoß entstanden sind, oder vermiedene Verluste.

Bei der Festlegung der Höhe eines vorgeschlagenen Bußgeldes wird der EDSA dann den Ausgangswert für jede Bandbreite entsprechend nach oben oder unten anpassen, um seine Einschätzung der anwendbaren erschwerenden oder mildernden Umstände widerzuspiegeln. Der EDSA wird klar aufzeichnen, welche erschwerenden und mildernden Umstände es berücksichtigt hat und warum und wie es der Ansicht ist, dass diese die vorgeschlagene Verwaltungsstrafe beeinflussen.

Finanzielle Mittel

Der EDSA prüft, wie wahrscheinlich es ist, dass die Organisation oder Einzelperson in der Lage ist, die vorgeschlagene Strafe zu zahlen, und ob sie eine unangemessene finanzielle Härte darstellen könnte.

Wirtschaftliche Auswirkungen

Der EDSA wird gegebenenfalls die wirtschaftlichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Strafe auf den weiteren Sektor oder die damit verbundenen regulatorischen Auswirkungen über die Organisation oder die Einzelperson hinaus berücksichtigen, gegen die die Strafe verhängt wird.

Effektivität, Verhältnismäßigkeit und Abschreckungswirkung

Der EDSA wird sicherstellen, dass die Höhe der vorgeschlagenen Geldbuße wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist und wird sie entsprechend anpassen.

t+e engineering GmbH

Nauweg 3

01665 Klipphausen

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