Vorsorgekartei

Vorsorgekartei für den Gesundheitsschutz Ihres Unternehmens in Sachsen

Die Vorsorgekartei dient dazu, die gesetzlich vorgeschriebene arbeitsmedizinische Vorsorge zu organisieren und zu dokumentieren. Die Vorsorgekartei enthält sensible personenbezogene Daten. Um dem Prinzip der Datensparsamkeit gerecht zu werden, sind der Umfang zu dokumentierender Daten sowie die Aufbewahrungspflichten für den Betrieb eng beschränkt. Den Arbeitnehmer trifft daher eine erweiterte Selbstverantwortung dafür,

dass Vorsorgeergebnisse aufbewahrt werden und über das gesamte Berufsleben zur Verfügung stehen.

Was gehört in die Vorsorgekartei

In der Vorsorgekartei sind folgende Inhalte verbindlich:

  • Anlass der Vorsorge,
  • Tag der Vorsorge,
  • Bestätigung der durchgeführten Vorsorge (Vorsorgebescheinigung).

Die Personenstammdaten müssen für die Zuordnung der Daten in der Kartei angegeben werden (Name, Geburtsdatum und Privatanschrift des Beschäftigten, sowie die Arbeitgeberanschrift).

Der nächste Vorsorgetermin ist in der Vorsorgebescheinigung zu sehen, jedoch ist dort nicht das Untersuchungsergebnis angegeben. Seit der Änderung im ArbMedVV im Jahr 2013 werden die Ergebnisse der Untersuchung nicht mehr automatisch dem Arbeitgeber mitgeteilt. Doch kann der Betriebsarzt den Arbeitgeber allgemein auf Grundlage der Vorsorgeergebnisse unterrichten und beraten. Es kommt dabei nur in den seltensten Fällen zu einer Empfehlung des Arztes, dass ein Tätigkeitswechsel des Arbeitgebers sinnvoll wäre. Solche Vorgänge sind aber nicht in der Vorsorgekartei in Sachsen zu dokumentieren.

Die Vorsorgekartei, die in ihrem Unternehmen angefertigt wird, beinhaltet demnach nur Vorsorgebescheinigungen. Es ist zwar unverbindlich, aber viele Unternehmen dokumentieren in der Vorsorgekartei zudem die Fristen bis zur nächsten Untersuchung. Darauf weist auch § 4 ArbMedVV hin, das die Vorsorgekartei automatisch als Datenbank mit Wiedervorlagefunktion eingerichtet werden kann.

Der Schutz der Arbeitnehmerrechte steht im Vordergrund

Der Arbeitnehmer wird geschützt, indem im Normalfall die Ergebnisse der Vorsorgeuntersuchungen dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt werden: Das hat folgenden Grund: Wenn Arbeitnehmer aus arbeitsmedizinischen Gründen eine Tätigkeit nicht mehr ausüben dürfen, sollen durch den restriktiven Umgang der Ergebnisse der Vorsorgeuntersuchung, Nachteile für den Arbeitnehmer verhindert werden. Das Recht auf Selbstbestimmung garantiert dem Arbeitnehmer selbst die Entscheidung treffen zu dürfen, ob er gesundheitliche Nachteile in Kauf nehmen will und das Arbeitsverhältnis in Selbstverantwortung weiterzuführen ist.

Untersuchungsangebote sind vom Arbeitgeber zu dokumentieren

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Beschäftigten ein Angebot an arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen zu bieten und sie darüber zu informieren. Somit bestehen für den Arbeitgeber Dokumentationspflichten, die, unabhängig von der Vorsorgekartei, in die Organisation der betriebsmedizinischen Vorgänge des Unternehmens in Sachsen implementiert werden müssen.

Heutzutage weniger Pflichten in der Vorsorgekartei als nach DGUV-V 6

Die damalige Dokumentation nach DGUV-V 6 von beispielsweise Rentenversicherungsnummer, Tag der Einstellung und des Ausscheidens, zuständige Krankenversicherung sowie das Aufführen früherer Tätigkeiten, bei denen eine mögliche Gefährdung bestand, sind nicht mehr zwingend in der Vorsorgekartei anzugeben. Nach heutigen Datenschutz-Richtlinien und Vorschriften ist dieser zusätzliche Dokumentationsaufwand auch nicht mehr erwünscht.

Neue Struktur im Arbeitsschutzrecht

Im ArbMedVV sind seit 2008 alle Vorgaben zur Erfüllung der arbeitsmedizinischen Vorsorge aufgeführt. Somit sind weitere Rechtsbezüge, wie die Vorschriften der zurückgezogenen DGUV-V 6 sowie alte Versionen der Lärm- und Vibrationsarbeitsschutzverordnung und der Gefahrstoffverordnung.

Vorsorgebescheinigung erstellen lassen

Die t+e engineering GmbH unterstützt Sie gern zusammen mit dem Betriebsarzt bei der Erstellung der Vorsorgekartei für Ihr Unternehmen und berät Sie im Umgang damit, insbesondere im Hinblick auf die Datenschutzbestimmungen laut Bundesdatenschutzgesetz.

Um einen

t+e engineering GmbH

Nauweg 3

01665 Klipphausen

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